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Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Mietperiode, Übergabe und Rückgabe
1. Die Mietperiode beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs. Während der Mietperiode ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages nicht möglich.
2. Der Vermieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen. In diesem Falle hat der Mieter das Recht, ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem anderen Vermieter zu mieten, eventuelle Mehrkosten trägt der Vermieter. Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode eintreten und nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können, berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich von dem Schadenseintritt in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle muss der Vermieter nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug aufkommen.
3. Der Mieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen: Rücktritt bei mehr als 14 Tage vor 1. Miettag = 50%, Rücktritt 8- bis 14 Tage vor 1. Miettag = 60%, Rücktritt bei weniger als 8 Tage vor 1. Miettag = 80%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
4. Sollte der Vermieter feststellen, dass ihm die Übergabe des Fahrzeugs zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird er den Mieter hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Verzögerungen bis zu einer Stunde berechtigen zu keiner Reduzierung des Mietzinses. Bei Verzögerungen zwischen einer und drei Stunden reduziert sich der Mietzins um den anteiligen Stundensatz des Miettages. Bei längeren Verzögerungen ist der
Mieter berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem anderen Vermieter zu mieten. Hierdurch eventuell entstehende Mietzins-Mehrkosten trägt der Vermieter.
5. Sollte der Mieter seiner Verpflichtung, das Fahrzeug zu übernehmen, nicht nachkommen, so hat der Vermieter nach Ablauf einer Stunde das Recht, das Fahrzeug zu behalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn er verhindert ist. Der Mietvertrag gilt in diesem Falle als gemäß § 2.3 vom Mieter gekündigt.
6. Sollte der Mieter schuldhaft seiner Verpflichtung, nach Ablauf des Mietvertrags das Fahrzeug an den Vermieter zurückzugeben, länger als eine Stunde nicht nachkommen und ist ihm diese Rückgabe möglich, so hat er für jeden begonnenen zusätzlichen Tag einen Betrag in Höhe der Tagesmiete oder eventuell entfallene Mieteinnahmen an den Vermieter zu zahlen . Die gesetzlichen Rechte des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
7. Sollte der Vermieter seiner Verpflichtung, das Fahrzeug zurückzunehmen, nicht nachkommen, so hat der Mieter nach Ablauf einer Stunde das Recht, das Fahrzeug auf Kosten des Vermieters abzustellen und die Fahrzeugschlüssel im Briefkasten des Vermieters zu deponieren bzw. sie auf Kosten des Vermieters an diesen zurückzusenden. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle als ordnungsgemäß zurückgegeben.

§ 2 Nutzung des Mietgegenstands
1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den Grenzen Deutschlands gestattet. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei technischen oder Unfall bedingten Defekten im Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf Mietereigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.
2. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden zur Teilnahme an Wettrennen, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen,
► zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
► zur Begehung und Verübung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
► zur Weitervermietung und Verleihung.
3. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge eines Umstands geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflichten- oder Risikobereich fällt. Insbesondere haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder.

§ 3 Berechtigte Fahrer
1. Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss mindestens 25 Jahre betragen und sie müssen mindestens 1 Jahr im Besitz des Führerscheins der entsprechenden FS-Klasse sein.
2. Der Mieter sichert zu, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug zu sein. Er wird die Fahrerlaubnis sowie den Personalausweis bzw. Reisepass dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Gleichzeitig wird er dem Vermieter eine Kopie der Hauptseite (Lichtbildseite) seines Personalausweises/Passes übergeben.
3. Das Fahrzeug darf vom Mieter und den im Übergabeprotokoll genannten Personen gefahren werden: Der Mieter wird die Fahrerlaubnis der zusätzlichen Fahrer dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Die zusätzlichen Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
4. Andere als im Übergabeprotokoll genannte Personen sind zum Fahren des Mietfahrzeuges nicht berechtigt; insbesondere ist eine Untervermietung des Fahrzeugs nicht gestattet.
5. Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand dem unberechtigten Zugriff durch Dritte entzogen bleibt. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeugs verpflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.

§ 4 Mietzins/Kaution
1. Der Mietzins berechnet sich nach aktueller Preisliste. Pro Tag sind im Mietzins folgende km enthalten: km 300. Für jeden zusätzlich gefahrenen km gilt ein km-Geld von: 30 Cent. Bei der Berechnung des Mietzinses gilt jeder angebrochene Tag als voller Tag. Als angebrochen gilt der erste Tag sowie jeder weitere Tag ab der Uhrzeit der Übergabe gemäß §2.1.
2. Die Mietdauer beträgt insgesamt in Tagen:
Der Mietzins beträgt insgesamt (lt. Preisliste Onkel Joes rent a trike):
Im Mietzins sind 19% MwSt. enthalten.
Die Anzahl der Frei-km beträgt insgesamt (Frei-km/Tag mal Mietdauer): 300 km
3. Der Mieter wird den Mietzins bei der Fahrzeugübergabe an den Vermieter übergeben.
4. Das km-Geld ist bei Rückgabe des Fahrzeugs vom Mieter direkt an den Vermieter zu entrichten. Es berechnet sich nach dem Stand des Wegstreckenzählers von Übergabe bis Rückgabe, abzüglich der gewährten Frei-km.
5. Bei Übergabe muss eine Kaution von 400.- € hinterlegt werden. Die Kaution wird auf dem Übergabeprotokoll zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution zurück erstattet.
6. Sämtliche Zahlungen erfolgen in barem Geld in EUR0.

§ 5 Kraft- und Schmierstoffe
1. Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter.
2. Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank (Superbenzin) zu übergeben und zurückzugeben.

§ 6 Schäden am Fahrzeug, Haftung des Mieters

1. Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in einem ordnungsgemäßen Zustand.
2. Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und funktionstüchtiges Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Das Fahrzeug befindet sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand. Eventuell notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen.
3. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch das Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
4. Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer und/oder infolge der Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstanden sind.
5. Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten oder - im Falle eines Totalschadens - für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, sofern er oder ein nach §4.3 des Mietvertrages berechtigter Fahrer den Unfall verursacht hat und keine Versicherung diesen Schaden deckt. Der Mieter haftet zudem für eine evtl. Schlechterstellung des Vermieters in seiner Versicherung (Bonusverlust). Im Falle des Bonusverlustes ersetzt der Mieter dem Vermieter das Fünffache der Differenz der voraussichtlichen Jahresprämie und der Prämie, die der Vermieter ohne Schaden bezahlt hätte, im auf den Schaden folgenden Jahr. Sollte der Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so haftet der Mieter für die Unfallschäden unbeschränkt. Das Gleiche gilt für Unfälle, bei denen der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs-, bzw. Arzneimitteln stand.
6. Begeht ein nach §4 des Mietvertrages berechtigter Fahrer Unfallflucht, so haftet der Mieter ebenfalls unbeschränkt, es sei denn, dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls gehabt. Begeht ein für den Unfall verantwortlicher Fahrer eines anderen Fahrzeugs Unfallflucht, so haftet der Mieter nur dann unbeschränkt, sofern sich dieser Fahrer im Nachhinein nicht ermitteln lässt.
7. Der Mieter haftet für Schäden, die durch Einwirkung Dritter entstehen, wenn sich der Verursacher des Schadens nicht ermitteln lässt.

§ 7 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlung der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen. Ferner haftet der Vermieter bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Verhalten des Mieters bei Unfällen während der Mietperiode Der Mieter muss nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Es ist dem Mieter untersagt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Mieter muss den Vermieter Manuela Pohling, Handy 0172-6666700 od. Werner Pohling, Handy 0173-3139002 unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen absprechen. Ferner muss der Mieter einen schriftlichen Bericht (ggf. mit Skizze) erstellen. In diesem müssen Namen und Anschriften aller am Unfall beteiligten Personen sowie die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten sein, soweit dies möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §11.

§ 8 Verhalten des Mieters bei Fahrzeugschäden während der Mietperiode
Bei Schäden am Fahrzeug, die eine Weiterfahrt unmöglich oder unverantwortbar machen, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters das Fahrzeug zu einer Vertragswerkstatt zu bringen, bzw. schleppen zu lassen. Reparaturen, die innerhalb von 24 Stunden ausgeführt werden, berechtigen den Mieter nicht zur Aufgabe des Fahrzeugs. Auf Anweisung des Vermieters muss der Mieter das Fahrzeug zurück zum Ort des Vermieters bringen lassen. Die Kosten für Reparaturen und die Schleppkosten trägt der Vermieter. Die Kosten des Mieters für seine Weiterreise (Übernachtungs- und Rückreisekosten) hat er selbst zu tragen. Der Mieter kann bei von ihm nicht zu verantwortenden Fahrzeug-Schäden, die nicht binnen 24 Stunden repariert werden, den Mietvertrag kündigen und die Erstattung des anteiligen Mietzinses für die verbliebene Mietdauer ab Eintritt des Schadens verlangen. Sollte der Vermieter im Falle eines Fahrzeugschadens nicht erreichbar sein muss der Mieter ersatzweise seine Vertretung informieren. Der Vermieter wird in diesem Falle durch Herrn Claus Stehr rechtswirksam vertreten.

§ 9 Versicherungen
Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung haftpflichtversichert ist. Er gewährt dem Mieter auf Wunsch Einsicht in die Versicherungspolice. Darüber hinaus bestehen folgende Versicherungen:
► (x) Teilkaskoversicherung mit 2.000.- EUR Selbstbeteiligung
► (x) Vollkaskoversicherung mit 2.000.- EUR Selbstbeteiligung
► (x) Kfz-Schutzbrief
Die Selbstbeteiligung trägt im Schadensfall der Mieter. Der Vermieter versichert dem Mieter, dass der gesamte Versicherungsschutz auf den Mieter übertragbar und während der Mietdauer wirksam ist.

§ 10 Fahrzeugpapiere, Fahrzeugschlüssel
Der Mieter erhält vom Vermieter bei der Übergabe mindestens einen Satz Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugschein. Für Auslandsfahrten erhält der Mieter zudem die grüne Versicherungskarte. Bei Wegfahrsperren mit einzugebendem Code wird der Vermieter dem Mieter den Code mitteilen. Verbandskasten, Warndreieck Verbandskasten und Warndreieck sind im Fahrzeug vorhanden. Der Vermieter garantiert ihre Vollständigkeit sowie ihren ordnungsgemäßen Zustand.

§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen schriftlicher Zustimmung aller Unterzeichneten.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
 
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